Anwaltswerbung – was ist erlaubt, was ist verboten ?

Auf dieser Webseite sollen Rechtsanwälte darüber informiert werden, welche Werbemöglichkeiten sie für ihre Kanzlei nutzen dürfen. Noch bis Mitte der 90er Jahre war es Anwälten nur in einem sehr eingeschränktem Rahmen möglich Anwaltswerbung zu betreiben, da Werbung für Anwälte mit dem Standesrecht unvereinbar war.

Im Jahr 1994 wurde § 43b (Werbung) der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eingeführt. Dort heißt es: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Wenige Jahre später, im Jahr 1997, wurde auch die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geändert. § 6 BORA lautet:

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, so- weit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrück- lich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

Durch diese beiden Vorschriften wurden die ehemals starken Beschränkungen der Werbefreiheit der Anwaltschaft massiv gelockert. Die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen von Anwälten richtet sich nun nach § 43 b BRAO und den Konkretisierungen der §§ 6 – 10 BORA. Zusätzlich müssen natürlich noch die Regeln des Wettbewerbsrechts (UWG) beachtet werden.

Viele einzelne Fragen, welche Werbe-Methoden Anwälten erlaubt sind oder nicht, wurden durch Gerichtsentscheidungen festgelegt. Lesen Sie dazu -> Anwaltswerbung Urteile.